25. Apr 2020
Eltern und Pflegeeltern, die ihr Kind zuhause betreuen müssen, weil Kindergärten, Schulen und Werkstätten geschlossen sind, können bei Verdienstausfall finanzielle Unterstützung beantragen.
Für diese Sorgeberechtigten hat die Bundesregierung einen Entschädigungsanspruch neu in das Infektionsschutzgesetz aufgenommen. Die Auszahlung der Entschädigung übernimmt bei Arbeitsnehmern der Arbeitgeber. Dieser kann seinerseits bei der zuständigen Behörde einen Erstattungsantrag stellen.
Als betreuungsbedürftig nach dieser Vorschrift gelten Kinder, wenn sie das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für Kinder mit Behinderung gilt keine Altersgrenze.
Anspruch auf Entschädigung haben auch Pflegeeltern, die ein Kind in Vollzeitpflege in ihren Haushalt aufgenommen haben.
Hier erhalten Sie weitere Informationen:
https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/entschaedigungsanspruch.html
Auf dieser Seite finden Sie außerdem Informationen zum Notfall-Kinderzuschlag.