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Rechtsgrundlage

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Im Schulgesetz (SchG) für Baden-Württemberg (Stand 1.8.2015) ist die Verpflichtung aller Schulen zur Aufnahme von Kindern mit Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot geregelt. Es besteht die Pflicht zum Besuch der Grundschule und einer darauf aufbauenden Schule (SchG § 72), jedoch besteht kein Anspruch auf die Wahl einer bestimmten Schule. Die Pflicht zum Besuch der Sonderschule ist aufgehoben.

Die Eltern haben die Entscheidungsmöglichkeit zwischen dem Besuch eines Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums (SBBZ, ehemals Sonderschule) oder einer allgemeinen Schule (SchG § 83). Daher gelten für Kinder mit festgestelltem Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot bei Besuch einer allgemeinen Schule keine Schulbezirke (SchG § 76).

Ausgehend vom Wunsch der Erziehungsberechtigten schlägt die Schulaufsichtsbehörde ein Bildungsangebot an einer allgemeinen Schule vor, das im Falle eines zieldifferenten Unterrichts (das Kind hat ein individuelles Entwicklungs- und Bildungsziel) nach § 15 Absatz 4 grundsätzlich gruppenbezogen zu organisieren ist (SchG § 83, Absatz 3).

Inklusiv beschulte Schüler sind beförderungstechnisch/satzungsrechtlich den Schülern im SBBZ gleichgestellt. Die Organisation des Transports liegt bei der allgemeinen Schule; die Kosten werden dem Schulträger durch das Landratsamt erstattet.

Benötigt ein Kind Schulbegleitung - unabhängig vom sonderpädagogischen Förderbedarf, stellen die Eltern einen Antrag auf Eingliederungshilfe:

  • bei geistigen, körperlichen oder mehrfachen Behinderungen beim Amt für besondere Hilfen §§ 75 und 112 SGB IX
  • bei seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung beim Amt für Soziale Dienste und Psychologische Beratung (§ 35a SGB VIII)
Foto: Lebenshilfe/David Maurer
Foto: Lebenshilfe/David Maurer

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