Wer ist leistungsberechtigt?

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Kindern und Jugendlichen mit einer geistigen, körperlichen oder mehrfachen Behinderung (Sozialhilfe) können Leistungen der Eingliederungshilfe als Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch der weiterführenden Schulen, gewährt werden. Dazu gehören auch Leistungen, die der Integration in allgemeinen Schulen dienen.

Für Kinder und Jugendliche mit einer ausschließlich seelischen Behinderung können Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 3 SGB VIII gewährt werden, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.

Der Nachranggrundsatz gemäß § 2 SGB XII der Sozialhilfe und § 10 SGB VIII der Jugendhilfe ist auch bei Anträgen auf Schulbegleitung immer zu beachten. So erhält Sozial- oder Jugendhilfe nicht, wer die erforderliche Leistung von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

Foto: Lebenshilfe/David Maurer
Foto: Lebenshilfe/David Maurer

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